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Radfahrerverein Germania Delitzsch e.V Satzung |
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§
1 Name und Sitz § 2 Zweck und Aufgaben Der
Verein führt die Tradition des 1891 gegründeten
Radfahrvereins GERMANIA fort.Der
Zweck des Vereins ist, die Mitglieder durch sportliche Betätigung,
insbesondere durch Pflege des Radsports, körperlich zu
ertüchtigen, Kameradschaft und sportliche Gesinnung zu erzielen
und den Geist der Gemeinschaft zu fördern. § 3 Der Verein ist politisch u. religiös neutral § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. ordentlichen Mitgliedern 2. Jugendmitgliedern 3. Ehrenmitgliedern Die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen,
der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages
ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe
bekannt zu geben. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern unterliegt dem Beschluß der
Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme von Jugendlichen ist
beim Aufnahmeantrag eine schriftliche Erklärung des
Erziehungsberechtigten beizufügen, daß der Verein keine
Haftung für Schäden und Unfallfolgen übernimmt, die
dem Jugendlichen bei der sportlichen Betätigung im Verein
zustoßen, oder von ihm verursacht werden. Jugendmitglieder
werden ab Vollendung des 16. Lebensjahres ordentliche Mitglieder, bis
zur Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie kein Stimmrecht bei der
Jahreshauptversammlungen, bei Mitgliederversammlungen und Wahlen. Die
Mitgliedschaft verpflichtet zur genauen Einhaltung der Satzung und
der sonstigen für den Sportbetrieb erlassenen Ordnungen. Die
Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt,
Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß
eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand erklärt werden. Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein 12 Monate im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. § 5 Beitrag Die
Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder erfolgt durch die
Jahreshauptversammlung. Umlagen zur Deckung besonderer Bedürfnisse
können durch die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
festgelegt werden. Die Beschlußfassung erfolgt jeweils mit
einfacher Stimmenmehrheit. Eine
Aufnahmegebühr wird erhoben. Die Jahreshauptversammlung
beschließt deren Höhe. Die
Vereinsorgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand. - Vorsitzender - Stellvertretender Vorsitzender - Kassierer - 2 Beisitzer Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. Für
die Geschäftsführung des Vereins ist der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende verantwortlich. Der Kassierer
verwaltet und erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Die
Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Es können keine Vorstandsämter
in einer Person vereinigt werden. Scheidet
ein Vorstandsmitglied durch außergewöhnliche Umstände
aus, so beruft der Vorsitzende bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Vertreter. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Dezember des Geschäftsjahres statt. Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder und hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen in offener Abstimmung, jedoch muß auf Antrag eine geheime Abstimmung der einzelnen Punkte erfolgen. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch andere Mitglieder vertreten lassen. Der Vorsitzende kann außer der Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen, falls er dies für notwendig erachtet. Verpflichtet ist er hierzu, wenn 25 % der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Über die Mitgliederversammlung und derer Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer. Der Protokollführer und der Vorsitzende bestätigen durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit. § 8 Auflösen des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außergewöhnlichen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der jedes Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen ist. Zur Auflösung ist eine 3/4- Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delitzsch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kinder- und Jugendsportes nutzen darf. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. § 9 Abänderung der Satzung Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4tel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt auf Beschluß der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 1999 in Kraft. |